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Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung
Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche
oft nicht geltend, weil sie
den Unterhaltsrückgriff auf Ihre Kinder
befürchten. Bei der Grundsicherung wird
auf den Unterhaltsrückgriff gegenüber
Kindern verzichtet, sofern deren Einkommen
100.000 Euro jährlich nicht übersteigt.
Dadurch soll einem der Hauptgründe für
verschämte Altersarmut entgegengewirkt
werden.
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen
haben Personen, die
• das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht
oder
• das 18. Lebensjahr vollendet haben und
dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem
Einkommen oder Vermögen bestreiten
können
oder
• Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben und sich in einer Werkstatt für
behinderte Menschen befinden.
Auch Grundsicherungsleistungen werden
nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann
beim Sozialamt des Landkreises Aurich in
Norden, Fräuleinshof 3, 26506 Norden,
sowie beim Rentenversicherungsträger gestellt
werden.
Befreiung von der
Rundfunkbeitragspflicht
oder Ermäßigung
des Rundfunkbeitrags
Wenn Sie bestimmte einkommensabhängige
staatliche Sozialleistungen beziehen
(z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe/Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung),
können Sie beim Beitragsservice
in Köln einen Antrag auf Befreiung von
der Rundfunkbeitragspflicht stellen. Dies
gilt auch für Schwerbehinderte, die einen
Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen
„RF“ besitzen.