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Vorsorge und Testament
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht kann vertrauenswürdigen
Personen die Erlaubnis erteilt
werden, bestimmte Aufgaben zu übernehmen
oder Entscheidungen zu treffen, wenn
man auf Grund von Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit
selbst nicht mehr dazu in
der Lage ist. In einer Vorsorgevollmacht
kann zum einen festgehalten werden, für
welche Bereiche man sich durch wen Unterstützung
und Hilfe wünscht. Zum anderen
können alle die Wünsche festgehalten
werden, die man berücksichtigt wissen
möchte. Für eine Vorsorgevollmacht ist
keine bestimmte Form vorgesschrieben. Es
ist jedoch sinnvoll, diese notariell beglaubigen
zu lassen, damit sie später auch wirklich
akzeptiert wird. Vor allem Banken und
Sparkassen erkennen häufig nur notariell
beglaubigte Schriftstücke an.
Mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht
kann die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers
häufig vermieden werden. Im Gegensatz
zu einem Betreuer werden bevollmächtigte
Personen jedoch nicht vom Amtsgericht
„überprüft“, so dass man sich, um Missbrauch
auszuschließen, genau überlegen sollte, wem
man eine Vorsorgevollmacht erteilt.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung regelt, wie man
im Falle einer schweren Krankheit oder
Behinderung behandelt werden möchte,
wenn man zu einer eigenen Willensäußerung
nicht mehr in der Lage ist. Die Patientenverfügung
gibt dem Arzt nützliche
Hinweise auf den Willen und die Wünsche
des Patienten, die dieser bei seiner weiteren
Therapieentscheidung und Behandlung
zu berücksichtigen hat. In eine Patientenverfügung
kann man einerseits Behandlungsoptionen,
die man sich ausdrücklich
wünscht, aufnehmen, wie das Verabreichen
von Schmerzmitteln, die Behandlung
von Angst- und Unruhezuständen oder das
Stillen von Hunger und Durst. Andererseits
können auch bestimmte Therapien von
vornherein ausgeschlossen werden, z. B.
künstliche Beatmung oder Reanimation
nach Herzstillstand.
Amt für
Gesundheitswesen
in Aurich
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26603 Aurich
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Neuer Weg 36 – 37
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