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sicherzustellen. Für diese Zeit erhalten die
Angehörigen eine Lohnersatzleistung – das
Pflegeunterstützungsgeld.
Ist eine längere Unterstützung in der häuslichen
Pflegesituation notwendig, haben
Angehörige
die Möglichkeit, bis zu sechs
Monate
ganz oder teilweise aus dem Beruf
auszusteigen. Dies gilt für alle, die in Betrieben
mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten.
Während dieser Zeit haben Anghörige
die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen
beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche
Aufgaben zu beantragen,
um die Einkommensverluste in dieser Zeit
abzufedern.
Wenn nahe Angehörige lange pflegebedürftig
sind, wird die Vereinbarkeit von Pflege
und Beruf für viele Familien zur Herausforderung.
Vor diesem Hintergrund gilt ein
Rechtsanspruch für Arbeitnehmer/innen in
Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten auf
teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten
sowie auf ein zinsloses Darlehn.
Leistungen der
stationären Pflege
Ist die häusliche Pflege nicht ausreichend
oder gar nicht durchführbar und damit eine
Aufnahme in eine stationäre Einrichtung
(Senioren- oder Pflegeheim) erforderlich,
zahlt die Pflegekasse für pflegebedingte
Aufwendungen pro Monat eine Pflegesachleistung.
Die Kosten für Unterkunft und
Verpflegung sowie den sogenannten Investionskostenzuschuss
muss der Heimbewohner
selbst zahlen.