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• Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden
und Versicherungen,
• Entscheidung über die Entgegennahme,
das Öffnen und Anhalten der Post,
• Organisation sozialpflegerischer Dienste.
Zum Betreuer kann ein Familienangehöriger
oder Bekannter bestellt werden. Wenn
eine solche ehrenamtliche Person nicht
zur Verfügung steht, kann das Amtsgericht
auch einen Berufsbetreuer bestellen. Die
Betreuungsstelle des Landkreises Aurich
bietet ein Beratungs- und Unterstützungsangebot
für volljährige betreuungsbedürftige
Personen, deren Angehörige sowie ehrenamtliche
Betreuer und Berufsbetreuer
an. Informationen beim Gesundheitsamt
des Landkreises Aurich, Tel.: 04941 16-
5300 oder 16-5350.
Betreuungsverfügung
Bereits im Vorfeld kann man Vorkehrungen
treffen, was passieren soll, wenn eine gesetzliche
Betreuung eingerichtet werden muss.
In einer Betreuungsverfügung kann man
bestimmen, welche Person zum Betreuer
bestellt werden soll und wie die Betreuung
zu führen ist (z. B. Regelungen zu ärztlichen
Behandlungen oder die Auswahl eines bestimmten
Seniorenheimes). Man kann aber
auch bestimmte Personen für das Amt des
Betreuers ausschließen. Die in einer Betreuungsverfügung
niedergeschriebenen Wünsche
und Vorstellungen müssen vom Amtsgericht
und vom Betreuer berücksichtigt
werden. An die Betreuungspersonen sind Sie
nicht persönlich gebunden. Sie können später
den Betreuungspartner auch widerrufen
und um Einsetzung eines anderen Betreuers
bitten. Eine Betreuungsverfügung kann an
eine Vorsorgevollmacht gekoppelt werden.